Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Berufsberechtigung

Erfordernisse der Berufsausübung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Eigenberechtigung,
    2. Ziffer 2
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. Ziffer 4
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
    5. Ziffer 5
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 7, ff und
    6. Ziffer 6
      die Eintragung in die Zahnärzteliste.
  2. Absatz 2,Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
    1. Ziffer eins
      bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
  3. Absatz 3,Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40179798