(3)Absatz 3Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu benachrichtigen.Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu benachrichtigen.