Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 3 und Paragraph 6 b, genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
  2. Absatz 2Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der (die) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40179750