Absatz eins,Personen, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde und die die allgemeine Berechtigung zur Berufsausübung erlangen wollen, haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung zu absolvieren und die Prüfung für den Apothekerberuf vor der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer erfolgreich abzulegen.