Absatz eins,Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
- Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- Ziffer 2die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß Paragraph 3 b,,
- Ziffer 3die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Ziffer 2, zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Absatz 2, bezeichneten Art und Dauer,
- Ziffer 4die volle Geschäftsfähigkeit,
- Ziffer 5die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,
- Ziffer 6die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und
- Ziffer 7die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.