Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise
- Ziffer einsin der Kinder- und Jugendlichenpflege,
- Ziffer 2in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
- Ziffer 3in der Intensivpflege,
- Ziffer 4in der Anästhesiepflege,
- Ziffer 5in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
- Ziffer 6in der Pflege im Operationsbereich,
- Ziffer 7in der Krankenhaushygiene,
- Ziffer 8für Lehraufgaben und
- Ziffer 9für Führungsaufgaben
sind Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.