Absatz eins,Die Delegiertenversammlung besteht aus 72 Delegierten, welche je zur Hälfte von den beiden Abteilungen der Kammer zu wählen sind, sowie aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den beiden Obmannstellvertretern.
Apothekerkammergesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,
BG
Paragraph 10
18.01.2016
24.04.2017
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Wohlfahrtseinrichtung
24.04.2017
20001533
NOR40179681