Absatz einsKommen Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins Teil A Abschnitt römisch eins oder Anhang römisch II Teil A Abschnitt römisch eins im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins Teil A Abschnitt römisch II, Anhang römisch eins Teil B, Anhang römisch II Teil A Abschnitt römisch II oder Anhang römisch II Teil B in einem Teil des Bundesgebiets auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.