Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Auftreten von Schadorganismen und vorläufige Schutzmaßnahmen

Paragraph 40,

  1. Absatz einsKommen Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins Teil A Abschnitt römisch eins oder Anhang römisch II Teil A Abschnitt römisch eins im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins Teil A Abschnitt römisch II, Anhang römisch eins Teil B, Anhang römisch II Teil A Abschnitt römisch II oder Anhang römisch II Teil B in einem Teil des Bundesgebiets auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
  2. Absatz 2Kommen Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins Teil A Abschnitt römisch eins oder Anhang römisch II Teil A Abschnitt römisch eins im Gebiet der Europäischen Union vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins Teil A Abschnitt römisch II, Anhang römisch eins Teil B, Anhang römisch II Teil A Abschnitt römisch II oder Anhang römisch II Teil B in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.
  3. Absatz 3Treten Schadorganismen, die weder im Anhang römisch eins noch im Anhang römisch II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
  4. Absatz 4Treten Schadorganismen, die weder im Anhang römisch eins noch im Anhang römisch II angeführt sind und deren Vorkommen im Gebiet der Europäischen Union bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu unterrichten.
  6. Absatz 6Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in den Absatz eins bis 4 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Union zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsvorschriften hinsichtlich solcher Sendungen aus Drittländern festzulegen, und als zentrale Behörde die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
  7. Absatz 7Besteht eine andere als in den Absatz eins bis 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Absatz 8, durch die Kommission gelten.
  8. Absatz 8Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrecht gehalten werden. Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung der Absatz eins bis 7 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen für unzulänglich, so kann sie auf der Grundlage einer vorläufigen Schadorganismus- Risikoanalyse vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um den betreffenden Schadorganismus auszumerzen oder seine Verbreitung zu verhindern.
  9. Absatz 9Soweit Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 7 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfasst werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes römisch IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.
  10. Absatz 10Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gemäß Absatz eins bis 7 von Bedeutung sind, zu unterrichten.
  11. Absatz 11Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Zwecke der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 sowie 5 bis 7 auch des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bedienen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2016,

Schlagworte

Schadorganismusanalyse

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40179676