Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 c

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Text

Paragraph 62 c,

  1. Absatz eins,Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in den in Paragraph 8 g, genannten Krankenanstalten eingerichtet werden.
  2. Absatz 2,Wer außerhalb der in Paragraph 8 g, genannten Krankenanstalten eine Einrichtung zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch einrichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 € zu bestrafen.