Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Text

Paragraph 55,

Der Bund ersetzt:

  1. Ziffer eins
    die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  2. Ziffer 2
    die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Ziffer eins, genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  3. Ziffer 3
    Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des Paragraph 43, herangezogene Personen.