Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Text

ZWEITER TEIL.
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

Hauptstück A.
Besondere Vorschriften für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet sind, für Zwecke des Unterrichtes und der medizinischen Forschung aufgenommen und Pfleglinge länger verpflegt werden, als es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2004,)