BGBl. II Nr. 31/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
20.04.2016
Text
Wesentliche Anforderungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein Messgerät muss die in Anhang 1 genannten wesentlichen Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Eichvorschriften erfüllen.
(2)Absatz 2,Die in Anhang 1 und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen ist gemäß § 13 zu bewerten.Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen ist gemäß Paragraph 13, zu bewerten.