Absatz eins,Die Funktion Vertretungsmanagement kann es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG technisch ermöglichen für andere Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im USP eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen, für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.