Kurztitel

USP-Nutzungsbedingungenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

02.02.2016

Text

Vertretungsmanagement

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Funktion Vertretungsmanagement kann es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG technisch ermöglichen für andere Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im USP eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen, für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.
  2. Absatz 2,Die Eintragung einer Vertretungsbefugnis für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG im Vertretungsmanagement des USP kann erfolgen durch
    1. Ziffer eins
      Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen) für Vertretungshandlungen, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt;
    2. Ziffer 2
      den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG selbst;
    3. Ziffer 3
      einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, USPG, wenn ihm die zuvor von dem Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG an einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen) erteilte Vollmacht vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Eintragungen im Vertretungsmanagement des USP gemäß Absatz 2, sind von den Teilnehmern, die die Eintragung vorgenommen haben oder aufgrund der Eintragung tätig sind, aktuell zu halten, insbesondere wenn die zugrunde liegende Vollmacht eingeschränkt, erweitert oder widerrufen wurde.