Absatz einsFür die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben
- Ziffer einsdie Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 und
- Ziffer 2im Fall, dass ein vor- oder nachgelagerter Vertreiber die Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 erfüllt, dieser Vertreiber
die sie treffenden Verpflichtungen entsprechend dem Anhang und den darin festgelegten Anteilen zu erfüllen.