Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
13.01.2016
(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Flugverkehrsdienste
StF: BGBl. III Nr. 12/2016
Die Mitteilungen gemäß Artikel 22, des Abkommens wurden am 23. Oktober bzw. 15. Dezember 2015 abgegeben, und überdies einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Fluglinien1 vom 2. Oktober 1998, in der Fassung des Notenwechsels vom 18. Oktober bzw. 21. Oktober 2013, mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens außer Kraft tritt.
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 22, mit 13. Jänner 2016 in Kraft getreten.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 310 aus 2013,.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China („die Sonderverwaltungsregion Hongkong“), die ordnungsgemäß von der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China autorisiert wurde (nachstehend bezeichnet mit die „Vertragsparteien“),
vom Wunsche geleitet, in sicherer und ordentlicher Art und Weise internationale Flugverkehrsdienste zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf diese Dienste mit den bestmöglichen Maßnahmen zu fördern;
vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftfahrtsystem zu fördern, welches faire und gleiche Chancen für ihre jeweiligen Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb ihrer Dienste bietet, welches ihnen ermöglicht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen jeder der Vertragsparteien im Wettbewerb zu stehen; und
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen abzuschließen, um ein Rahmenwerk für Flugverkehrsdienste zwischen der Republik Österreich und der Sonderverwaltungsregion Hongkong bereitzustellen.
haben wie folgt vereinbart: