Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
Artikel 13
13.01.2016
(1) Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die Sicherheitsstandards verlangen, welche von der anderen Vertragspartei in den Bereichen festgelegt wurden, die sich auf Flugeinrichtungen, Flugzeugbesatzung, Flugzeug und den Betrieb des Flugzeugs beziehen. Diese Konsultationen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dieser Anfrage statt.
(2) Wenn nach diesen Konsultationen, zu irgendeinem Zeitpunkt die andere Vertragspartei nicht auf effiziente Art und Weise die Sicherheitsstandards in den Bereichen gemäß Absatz (1) aufrechterhält und überwacht, denjenigen entsprechen, die zu diesem Zeitpunkt von de Chicago Konvention aufgestellt wurden, wird die andere Vertragspartei davon sowie über die Schritte, die als notwendig befunden werden, um diese Standards wieder herzustellen, unterrichtet. Die andere Vertragspartei setzt sodann korrigierende Maßnahmen innerhalb einer vereinbarten Zeit.
(3) Unbeschadet des Artikels 33 der Konvention von Chicago wird vereinbart, dass jedes Flugzeug, welches von dem oder den Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei für Dienste in oder aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, innerhalb des Gebietes der anderen Vertragspartei einer Kontrolle durch die zuständigen Vertreter der anderen Vertragspartei unterzogen werden darf, und dies an Bord und um das Flugzeug herum, um die Gültigkeit der Flugzeugdokumente und der der Besatzung festzustellen sowie den Zustand des Flugzeugs und seiner Ausrüstung zu überprüfen (in diesem Artikel als „Vorfeldinspektion“ bezeichnet), vorausgesetzt, dass dies nicht zu einer ungebührlichen Verspätung führt.
(4) Wenn eine Vorfeldinspektion oder eine Reihe von Vorfeldinspektionen zu folgendem führt:
(5) Im Fall, dass der Zugang zum Zweck der Durchführung einer Vorfeldinspektion eines Flugzeuges, welches von dem Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei gemäß Absatz 3 dieses Artikels betrieben wird, von einem Vertreter des Luftverkehrsunternehmens verweigert wird, kann die andere Vertragspartei bei ernsthaften Bedenken gemäß Absatz 4 dieses Artikels eingreifen und die Schlüsse ziehen, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird.
(6) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Flugplangenehmigung einer Fluglinie der anderen Vertragspartei auszusetzen oder abzuändern und dies unverzüglich im Fall, dass erstere Vertragspartei davon Kenntnis erlangt, entweder als Resultat einer Vorfeldinspektion, einer Reihe von Vorfeldinspektionen, einer Zutrittsverweigerung für eine Vorfeldinspektion, Konsultation oder, dass unverzügliche Schritte für die Sicherheit des Luftfahrtbetriebs zu ergreifen sind.
(7) Jede Maßnahme, welche von einer Vertragspartei gemäß den Absätzen 2 oder 6 dieses Artikels gesetzt wird, wird ausgesetzt, sobald die Grundlage für die Ergreifung dieser Maßnahme weggefallen ist.