Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
Artikel 7
13.01.2016
(1) Den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Strecken zu geben.
(2) Bei der Durchführung der vereinbarten Dienste berücksichtigen jede Vertragspartei und ihre namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei sowie deren namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen, sodass die Dienste nicht ungebührlich beeinflusst werden, welche letztere auf oder auf einem Teil derselben Strecken bereitstellt.
(3) Die vereinbarten Dienste, welche von den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien bereitgestellt werden, basieren auf kommerziellen, marktbezogenen Überlegungen und stellen eine enge Verbindung mit den Bedürfnissen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Beförderung auf den festgelegten Strecken her und weisen als oberstes Ziel die Bereitstellung eines entsprechenden Beförderungsfaktors der Kapazität auf, welcher die aktuellen und ordnungsgemäßen Anforderungen für die Beförderung von Passagieren und Fracht erfüllt, einschließlich Postsendungen, welche aus dem Gebiet der Vertragspartei kommen oder dorthin befördert werden, welche das Luftverkehrsunternehmen namhaftgemacht hat. Die Beförderung von Passagieren und Fracht, einschließlich Postsendungen, welche sowohl an Bord genommen als auch an Punkten auf den festgelegten Strecken im Gebiet der Vertragspartei ausgeladen werden, welche die Luftverkehrsunternehmen namhaftgemacht hat, erfolgt in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen, die sich auf die Kapazität beziehen:
(4) Die Kapazität, welche auf den festgelegten Strecken bereitgestellt wird, ist jene, welche von Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam festgelegt wird.