Niederspannungsgeräteverordnung 2015
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2016,
Paragraph 5
20.04.2016
Die Marktüberwachungsbehörde darf in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.