Kurztitel

Niederspannungsgeräteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.04.2016

Text

Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.
  2. Absatz 2,Anhang römisch eins enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.