Kurztitel

Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

21.01.2016

Text

Meldetermine

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Angaben gemäß Paragraph 4, (Betriebsstatistik – Wochenwerte) sind von den Meldepflichtigen bis spätestens 16.00 Uhr des dem Erhebungsstichtag folgenden Werktages der E-Control zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Paragraph 6, (Betriebsstatistik – Jahreswerte), Paragraph 7, (Bestandsstatistik), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 (Marktstatistik – Jahreswerte) und Paragraph 10, Ziffer eins, Litera d bis g (Ökostromförderstatistik – Jahreswerte) sind von den Meldepflichtigen jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Angaben gemäß Paragraph 10, Ziffer 2 und 3 (Ökostromförderstatistik – Anlagendaten) sind spätestens 90 Kalendertage nach Inbetriebnahme an die E-Control zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Für die Angaben gemäß Paragraphen 11 und 13 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß E-EnLD-VO 2014.
  5. Absatz 5,Für die Angaben gemäß Paragraph 12, gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß END-VO 2012 in der Fassung Novelle 2013.
  6. Absatz 6,Alle anderen Angaben sind vom Auskunftspflichtigen bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtsmonat bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Monats der E-Control zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Sollte ein Meldetermin gem. Absatz 2 bis 6 auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, so sind die Angaben vom Auskunftspflichtigen bis zum nächsten Werktag der E-Control zu übermitteln.