(3)Absatz 3,Die Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben für alle ihre Kraftwerke für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu melden:Die Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben für alle ihre Kraftwerke für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu melden:
bei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;
bei Laufkraftwerken darüber hinaus das Regelarbeitsvermögen und das Arbeitsvermögen;
bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den gesamten Verbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
bei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung, die Wärmeerzeugung und -abgabe und die Art und Menge der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme verbrauchten Primärenergieträger jeweils getrennt nach Kraftwerksblock und Primärenergieträgern sowie den Eigenverbrauch für Erzeugung einschließlich Transformatorverluste unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz jeweils getrennt nach Standort;
bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (eingespeiste Erzeugung) getrennt nach Kraftwerkstypen;
den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz.
Für anerkannte Ökostromanlagen sind über die Daten gemäß Z 1, 4 und 5 hinaus die gemeldeten Kraftwerke zu benennen und die zugehörigen Zählpunkte anzugeben.Für anerkannte Ökostromanlagen sind über die Daten gemäß Ziffer eins, 4 und 5 hinaus die gemeldeten Kraftwerke zu benennen und die zugehörigen Zählpunkte anzugeben.