Absatz 2Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß Paragraph 57, Absatz 4, sind auf den Kostenersatz gemäß Paragraph 57, Absatz 3, die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)