Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99,

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

Paragraph 99,

  1. Absatz einsParagraph 41, Absatz 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.
  2. Absatz 2Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

  3. Absatz 4Paragraph 46, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft Anmerkung, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,).
  4. Absatz 5Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
    1. Ziffer eins
      Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 sowie 9 bis 11,
    2. Ziffer 2
      für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt Paragraph 52, Absatz 4 bis 6,
    3. Ziffer 3
      für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 54, Absatz 6,,
    4. Ziffer 4
      für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,
    5. Ziffer 5
      für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 65, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 4, die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Absatz 9, erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Absatz 9, zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.
  5. Absatz 6Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei Paragraph 40, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40179129