Absatz eins,Bei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 12 a, Absatz 4, zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:
- Ziffer einsvier Jahre, wenn das Ernennungserfordernis lediglich nach Ziffer 23 Punkt 3, Absatz 2, Litera a, oder Ziffer 23 Punkt 6, Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn das Ernennungserfordernis der Ziffer 23 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder
- Ziffer 2zwei Jahre in allen anderen Fällen.