Absatz eins,Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
- Ziffer einsjene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,
- Ziffer 2die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
- Ziffer 3die Prokuraturanwältinnen und –anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,
- Ziffer 4die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
- Ziffer 5die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,
- Ziffer 6die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
- Ziffer 7die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
- Ziffer 8die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,
- Ziffer 9die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
- Ziffer 10die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
- Ziffer 11die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
- Ziffer 12die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach Paragraph 169 c, in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.