Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Fixgehalt

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 28,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. Absatz 2,Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 500,1 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 006,6 €,
         
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        9 100,8 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 608,3 €,
         
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        9 608,3 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        10 313,4 €.
         
  3. Absatz 3,Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      Zeiten einzurechnen, die
      1. Litera a
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. Litera b
        im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. Absatz 4,Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 5,Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.