Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2016,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

02.01.2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Die Vereinbarung ist am 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten.

Die Vereinbarung tritt gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2016,).

Text

Artikel 1
Ziel der Vereinbarung

  1. Absatz einsAufbauend auf die seit 2009 erfolgende Zusammenarbeit an einem österreichweit einheitlichen Verkehrsreferenzsystem für Verkehrsinformation, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung in allen Verwaltungseinheiten kommen die Vertragsparteien überein, die gemeinsamen Interessen im Bereich der österreichweiten Verkehrsdateninfrastruktur durch verwaltungsübergreifende Kooperation beim dauerhaften Betrieb und der Weiterentwicklung der Österreichischen Graphenintegrationsplattform GIP – im Folgenden als GIP bezeichnet – als multimodales österreichweites Verkehrsreferenzsystem wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Zur Erreichung des Ziels der Vereinbarung gründen die Vertragsparteien einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, der die Bezeichnung „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“ – im Folgenden als Verein bezeichnet – trägt. Als Aufgaben dieses Vereins sind jedenfalls vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      der dauerhafte Betrieb der GIP,
    2. Ziffer 2
      die Weiterentwicklung der GIP,
    3. Ziffer 3
      die Weitergabe der GIP-Daten namens der Vertragsparteien an Dritte.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien räumen sich wechselseitig das Recht zur unentgeltlichen nicht exklusiven Nutzung der GIP-Daten – sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen – ein. Die Eigentums- und Urheberrechte an den GIP-Daten verbleiben bei den jeweiligen Vertragsparteien.
  4. Absatz 4Dem Verein werden die GIP-Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner statutarischen Aufgaben überlassen.

Schlagworte

Eigentumsrecht

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20009447

Dokumentnummer

NOR40178919