Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Text

Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Durchfuhrgenehmigung erteilt. Die Durchfuhrgenehmigung hat dem Muster der Anlage G zu entsprechen.
  2. Absatz 2Für die Erteilung der Durchfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Durchfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Durchfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90. Die Durchfuhrgenehmigung ist bei der Durchfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.