(3)Absatz 3Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.