Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Text

2. Abschnitt
Einfuhr und Durchfuhr

Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erteilt. Die Einfuhrgenehmigung hat inhaltlich dem Muster der Anlage F zu entsprechen.
  2. Absatz 2Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.