Absatz eins,Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet,
- Ziffer einsAnordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten,
- Ziffer 2Kontrollvorgänge gemäß Paragraph 13, zu dulden,
- Ziffer 3die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, zwecks Auskünften zur Verfügung zu stellen,
- Ziffer 4die zur Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere solche betreffend die Betriebszeiten sowie betreffend Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6,, zu erteilen,
- Ziffer 5die Waren so darzulegen, dass die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, wobei insbesondere die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen sind. Wenn jedoch zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.