Absatz einsDie Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen oder auf Grund dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen übertragen sind.