Absatz eins,Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), Amtsblatt Nummer L 105 vom 23.04.1983 Seite 1 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Zollfreiheit gewährt wird, soweit in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nichts anderes bestimmt ist.