(4)Absatz 4,Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung der Anspruch von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig ist, sind auf diese anzurechnen:
Zeiten einer Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz,
Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,
Zeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch nicht gemäß § 122 Abs. 2 Z. 2 oder Abs. 3 entstanden ist, und zwarZeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, entstanden ist, und zwar
die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
Zeiten eines Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
Zeiten der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder
Zeiten eines Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 gegenüber einem Versicherungsträger;Zeiten eines Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, gegenüber einem Versicherungsträger;
Zeiten, während derer die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt waren, sowie Zeiten der Zugehörigkeit als Angehöriger zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 585/1980)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)
bei Selbstversicherten nach § 16, sofern innerhalb von sechs Wochenbei Selbstversicherten nach Paragraph 16,, sofern innerhalb von sechs Wochen
nach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen (§ 123),nach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen (Paragraph 123,),
nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe mit dem Versicherten vom früheren Ehegatten,
nach Nichtigerklärung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren eingetragenen Partnerin/Partner der/des Versicherten,
nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen Angehörigen (§ 123)nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen Angehörigen (Paragraph 123,)
die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Z. 1 bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat.die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Ziffer eins bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat.
Zeiten der in der Z. 1 bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.Zeiten der in der Ziffer eins bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.