Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Art der Leistungen.

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
    1. Ziffer eins
      Pflichtleistungen, und zwar als gesetzliche Mindestleistungen oder als satzungsmäßige Mehrleistungen;
    2. Ziffer 2
      freiwillige Leistungen.
  2. Absatz 2,Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Mehrleistungen innerhalb der in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Grenzen in der Satzung vorsehen (satzungsmäßige Mehrleistungen). Durch die Satzung kann der Anspruch auf Mehrleistungen von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig gemacht werden.
  4. Absatz 4,Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung der Anspruch von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig ist, sind auf diese anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz,
    2. Ziffer 2
      Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,
    3. Ziffer 3
      Zeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, entstanden ist, und zwar
      1. Litera a
        die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
      2. Litera b
        Zeiten eines Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
      3. Litera c
        Zeiten der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder
      4. Litera d
        Zeiten eines Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, gegenüber einem Versicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, während derer die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt waren, sowie Zeiten der Zugehörigkeit als Angehöriger zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)
    1. Ziffer 7
      bei Selbstversicherten nach Paragraph 16,, sofern innerhalb von sechs Wochen
      1. Litera a
        nach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen (Paragraph 123,),
      2. Litera b
        nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe mit dem Versicherten vom früheren Ehegatten,
      3. Litera c
        nach Nichtigerklärung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren eingetragenen Partnerin/Partner der/des Versicherten,
      4. Litera d
        nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen Angehörigen (Paragraph 123,)
      die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Ziffer eins bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat.
    Zeiten der in der Ziffer eins bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40178765