Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Organspende

Paragraph 120 a,

  1. Absatz eins,Einer Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach Paragraph 9, Organtransplantationsgesetz – OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,.
  2. Absatz 2,In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40178764