Absatz einsGewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und
- Ziffer einsaus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen,
- Ziffer 2nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können, oder
- Ziffer 3der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde.
Dies gilt sinngemäß für einen Übergang des Gesellschaftsvermögens gemäß Paragraph 142, Die ausschüttungsgesperrten Beträge vermindern sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den Paragraphen 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Dies gilt unabhängig von der Auflösung einer zugrunde liegenden Kapitalrücklage.