Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 40,

Text

Beschränkung der Ausschüttung

Paragraph 235,

  1. Absatz einsGewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und
    1. Ziffer eins
      aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen,
    2. Ziffer 2
      nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können, oder
    3. Ziffer 3
      der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde.
    Dies gilt sinngemäß für einen Übergang des Gesellschaftsvermögens gemäß Paragraph 142, Die ausschüttungsgesperrten Beträge vermindern sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den Paragraphen 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Dies gilt unabhängig von der Auflösung einer zugrunde liegenden Kapitalrücklage.
  2. Absatz 2Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß Paragraph 198, Absatz 9, dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.

Anmerkung

Umgründung schließt ein: Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluß, Realteilung und Spaltung vergleiche Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2,)

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40178733