Absatz eins,Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- Ziffer einsaus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
- Litera ain Steuerlager oder
- Litera bin Betriebe von registrierten Empfängern (Paragraph 14,) oder
- Litera can vom registrierten Empfänger nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
- Litera dsoweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
im Steuergebiet; - Ziffer 2aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- Litera ain Steuerlager oder
- Litera bin Betriebe von registrierten Empfängern oder
- Litera czu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
in anderen Mitgliedstaaten - Ziffer 3durch das Steuergebiet.
Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 15, Absatz 3, bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.