Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48 f,

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Von der Schaumweinsteuer ist befreit:
    1. Ziffer eins
      Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;
    2. Ziffer 2
      Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
    3. Ziffer 3
      Schaumwein, der
      1. Litera a
        zur Herstellung von Essig,
      2. Litera b
        vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
      3. Litera c
        unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder
      4. Litera d
        zur Herstellung von Arzneimitteln
    in einem Betrieb verwendet wird, dem die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Schaumwein zu den angeführten Zwecken erteilt wurde (Schaumweinverwendungsbetrieb). Für Schaumweinverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10, Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Schaumweins stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Schaumweines keine gültige Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung des Schaumweines mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      im Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186 aus 2009, über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt Nummer L 324 vom 10.12.2009 Seite 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,
    2. Ziffer 2
      die steuerfreie Verbringung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer eins, erlaubt ist,
    3. Ziffer 3
      den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Artikel 12, Absatz eins, der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    4. Ziffer 4
      zur Durchführung insbesondere von Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    5. Ziffer 5
      die Schaumweinsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.