Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

Paragraph 14,

  1. Absatz einsPflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit, der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.
  2. Absatz 2Anderes Pflanzgut darf nur eingeführt werden, wenn das Pflanzgut bestimmte Anforderungen, die mindestens jenen dieses Bundesgesetzes entsprechen, erfüllt. Die näheren Voraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß Paragraph 30, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des Paragraph 31 und des Paragraph 33, Absatz eins und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.
  4. Absatz 4Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40178702