Absatz einsPflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit, der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.