Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104,

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Text

Paragraph 104,

  1. Absatz einsFür die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsabgaben nach Absatz eins, sind vorzuschreiben
    1. Ziffer eins
      anläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
    2. Ziffer 2
      anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren,
    3. Ziffer 3
      jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
    4. Ziffer 4
      wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen.