Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99,

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Text

Kommissionsgebühren

Paragraph 99,

  1. Absatz einsDen Kommissionsgebühren (Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a) unterliegt
    1. Ziffer eins
      die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Paragraph 10,) vorgenommen wird;
    2. Ziffer 2
      die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach Paragraph 28, Ziffer 3 ;,
    3. Ziffer 3
      die Gestellung und die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von Paragraph 11, Absatz 9,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung der Zollbeschau an einem anderen als dem dafür bezeichneten Ort.
  2. Absatz 2Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
  4. Absatz 4Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach Paragraph 28, Nr. 3 der Begünstigte.