Absatz einsDen Kommissionsgebühren (Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a) unterliegt
- Ziffer einsdie Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Paragraph 10,) vorgenommen wird;
- Ziffer 2die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach Paragraph 28, Ziffer 3 ;,
- Ziffer 3die Gestellung und die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird;
- Ziffer 4die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von Paragraph 11, Absatz 9,
- Ziffer 5die Durchführung der Zollbeschau an einem anderen als dem dafür bezeichneten Ort.