Zollrechts-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
§ 78
01.05.2016
Die Aufgabe von Nicht-Unionswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Art. 199 des Zollkodex bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 77 Abs. 1 und 2 möglich erscheint.