Absatz einsZuständig für die Erstattung oder den Erlass ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.