Zollrechts-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
BG
§ 67
01.05.2016
31.12.2020
ZollR-DG
35/02 Zollgesetz
(1) Der Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Art. 110 des Zollkodex zu gewähren.
(2) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Art. 111 Abs. 6 zweiter Unterabsatz des Zollkodex am 15. Tag.
(3) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung vom Zollamt, das für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(4) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.
(5) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 4 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
Einfuhrabgabe
07.08.2020
10004913
NOR40178668