Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 104 bis 105 des Zollkodex

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 104, Absatz 2, des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.
  2. Absatz 2,Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind Paragraph 213, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 214, Absatz eins, letzter Satz BAO maßgebend.
  3. Absatz 3,Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178663