Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
Paragraph 54,
01.05.2016
In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 79, Absatz eins, des Zollkodex entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 79, Absatz 3 und Absatz 4, des Zollkodex als Schuldner in Betracht kommt.