Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
Paragraph 41,
01.05.2016
Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.