Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Text

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

Zu Artikel 6, des Zollkodex
Informatikverfahren

Paragraph 36,

Soweit der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.