Absatz einsIm Fall der zentralen Zollabwicklung (Artikel 179, des Zollkodex) gelten für sonstige Eingangsabgaben diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
- Litera aim Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
- Litera bin einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
Davon ausgenommen sind Anwendungsfälle des Artikel 87, Absatz 4, des Zollkodex.