Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
- Ziffer einsfür die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
- Litera adas Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
- Litera bdie Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,
- Litera cdie ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
- Litera ddie Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
- Litera eallfällige Teuerungszulagen,
- Litera fVergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
- Litera gfinanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
- Ziffer 2für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 14 Litera b, genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
- Ziffer 3für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des Paragraph 15, Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach Paragraph 26, Ziffer 7, Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
- Ziffer 4für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
- Ziffer 5für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
- Ziffer 6für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
- Ziffer 7für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG;
- Ziffer 8für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten der Beitrag nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes.