Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 c

Inkrafttretensdatum

01.04.2018

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert

Paragraph 23 c,

  1. Absatz eins,Bei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955, Zu- und Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 sowie Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955
    1. Ziffer eins
      bei der Person/den Personen zu berücksichtigen, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde, und werden bei Verpachtung der bewerteten Flächen nicht mitübertragen;
    2. Ziffer 2
      beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (Paragraph 191, Absatz 4, BAO);
    3. Ziffer 3
      nicht zu berücksichtigen, wenn keine land(forst)wirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden;
    4. Ziffer 4
      nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach Paragraph 2, Absatz 2, oder nach Paragraph 3, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Sonder- und Obstkulturen in der Form von Dauerkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) für die Dauer der Verpachtung (anteilsmäßig) beim Pächter/bei der Pächterin zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Berücksichtigung der Zuschläge hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 4, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach Paragraph 40, BewG 1955 oder nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Dauerkulturen wie Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Wird im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, eine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ festgestellt oder sind in einer Mitteilung nach Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 6, Zuschläge enthalten, so sind diese Zuschläge abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, rückwirkend (ab dem Zeitpunkt des Wegfalls) zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zuschlag, Sonderkultur

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40178532