Absatz eins,Als Beitragszeiten sind anzusehen:
- Ziffer einsZeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (Paragraph 109,) entrichtet worden sind;
- Ziffer 2Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (Paragraph 109,) entrichtet worden sind;
- Ziffer 2 aZeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a,, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;
- Ziffer 3Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 10 a, wirksam (Paragraph 109,) entrichtet worden sind;
- Ziffer 4Zeiten einer Weiterversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bzw. einer Weiter- und Selbstversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, wenn die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind;
- Ziffer 5Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren;
- Ziffer 6Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geleistet worden ist.